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Satzung des Tennis Club Schkopau e.V.                            Stand: 14.03.2018

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen „Tennis Club Schkopau e.V.“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Schkopau.

 

§ 2

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sein Bestreben dient dazu, Tennis als Ausgleichs- und Wettkampfsport zu pflegen und den Kinder- und Jugendsport zu fördern.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

 

Mitglieder können neben natürlichen Personen auch Personengesellschaften und juristische Personen werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand nach den von ihm zu erlassenden Richtlinien. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Wird die Aufnahme abgelehnt, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig über die Aufnahme des Bewerbers. Personen, die den Verein in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Die Mitgliedschaft endet

 

1. durch Austritt, der gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären ist, und zwar unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten bis zum Ende des Kalenderjahres;

 

2. durch Tod;

 

3. durch förmliche Ausschließung, die nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden kann. Die förmliche Ausschließung kann z.B. durch folgende Fälle begründet sein: wenn die vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden; wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz Mahnung nicht nachkommt; wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt.

 

§ 5

 

Zur Bestreitung der Vereinsausgaben wird ein Jahresbeitrag erhoben.

Halbjahresbeiträge sind jeweils im Voraus zum 15. Februar und 15. Juli zu zahlen.

 

Eine Spielberechtigung besteht erst dann, wenn der Beitrag entrichtet ist.

 

In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Sonderregelung treffen.

Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.

 

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Arbeitsleistungen können nach einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anrechnungsmodus auf den Jahresbeitrag angerechnet werden.

 

§ 6

 

Organe der Vereins sind

 

1. der Vorstand

 

2. die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

 

§ 7       Der Vorstand

 

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 Personen:

 

            dem 1. Vorsitzenden

 

            dem 2. Vorsitzenden

 

            dem Kassenwart

 

Der Vorstand kann auf Antrag erweitert werden.

 

2. Der Vorstand wird von der jeweiligen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Einzelheiten über die Geschäftsführung und die Beschlussfassung zu regeln sind. Er beschließt außerdem eine Platz- und Spielordnung, welche die Benutzung der Tennisanlage regelt.

 

4. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlungen.

 

5. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, solange seine Mitgliederzahl nicht unter drei herabsinkt und entweder der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand ist notfalls bemächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

 

6. Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand i.S. des § 26 BGB. Zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereines ist der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes berechtigt.

 

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Durchführung bestimmter Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Er ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

 

§ 8       Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Alle Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt. Sämtliche stimmberechtigten Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahre ist die Anwesenheit gestattet. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist möglichst im ersten Quartal des Jahres vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde.

 

2. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall übernimmt der 2. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes diese Aufgabe. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

3. Anträge zur Tagesordnung von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen von den Antrag stellenden Mitgliedern spätestens eine Woche bei ordentlichen und spätestens einen Tag bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Später gestellte Anträge können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden.

 

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht im Gesetz oder in der Satzung Abweichendes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

5. Die Jahreshauptversammlung hat mindestens über folgende Punkte zu beschließen:

 

- Bericht des Vorstandes

 

- Bericht über die Kassenprüfung und die Jahresabrechnung

 

- Entlastung des Vorstandes

 

- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

 

- Neuwahlen (soweit erforderlich)

 

§ 9       Kassenwart, Kassenprüfung

 

1. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur in Übereinstimmung mit dem Vereinsvorsitzenden leisten. Die Buchhaltung des Vereins hat den steuerrechtlichen Vorschriften zu entsprechen, damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt. Die Verantwortung dafür trägt der Kassenwart.

2. Die Prüfung der Jahresabrechnung sowie eine weitere, unvermutet vorgenommene Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern durchgeführt, die von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Das Ergebnis beider Prüfungen ist in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen, der darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

 

§10      Statutsänderungen und Auflösung des Vereins

 

1. Satzungsänderungen müssen mit einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alle dem Verein gewährten öffentlichen Mittel bleiben von dieser Regelung unberührt. Diese Mittel, soweit sie nicht durch Abschreibungen verbraucht wurden, werden im Falle der Auflösung des Vereins dem Kreissportbund Saalekreis e.V. im vorab wieder zugeführt.

 

§ 11 Haftpflicht

 

Der Club haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht:

 

- für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen;

 

- für auf dem Gelände des Clubs abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.

 

- Die Rechte der Mitglieder aus vom Club abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von Vorstehendem unberührt.

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